Art. 71 BauR Hotel- und Touristikzone |
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1 Diese Zone mit Gestaltungsplanpflicht ist für die touristische Nutzung mit den dazugehörenden Infrastrukturen vorgesehen, wie Aparthotels, Ausbildungszentren, Hotels, Restaurants und Personalwohnungen. 2 Das gesamte im Gestaltungsplan Axenstein auszuweisende, über das gewachsene Terrain ragende tatsächliche Gebäudevolumen darf 50'000 m3 nicht überschreiten. 3 Zu den dazugehörenden Infrastrukturen zählen beispielsweise Parkanlagen, Schwimmbäder, Tennisplätze, Minigolf- und ähnliche Spiel- und Sportanlagen sowie Parkierungsanlagen. 4 Die weiteren Überbauungsvorschriften und Nutzungsmasse werden im Rahmen des Gestaltungsplanes mittels Sonderbauvorschriften festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten deren Abstandsbestimmungen als Mindestgrenzabstände. 5 In der Hotel- und Touristikzone sind für Neubauten von Beherbergungsbetrieben (wie Hotels, Aparthotels und Pensionen) die erforderlichen Infrastrukturen wie Aufenthalts-, Restaurations-, Seminar-, Service- und Tagungsräume gleichzeitig mit den Beherbergungsflächen (Zimmer und Appartements sowie Suiten usw.) zu erstellen. Der Bau von zusätzlichen Beherbergungsbetrieben als Erweiterung von bestehenden Beherbergungsbetrieben darf nur vorgenommen werden, wenn die durch die Erweiterung bedingten Infrastrukturen im Rohbau erstellt worden sind. |
Hotel- und Touristikzone, Art. 75f BauR Bauzonen, § 18 PBG Bauzonenplan |