Art. 71 BauR
Hotel- und Touristikzone
1 Diese Zone mit Gestaltungs­plan­pflicht ist für die touris­tische Nutzung mit den dazu­gehören­den Infra­strukturen vorge­sehen, wie Apart­hotels, Ausbildungs­zentren, Hotels, Restau­rants und Personal­wohnungen.

2 Das gesamte im Gestaltungs­plan Axen­stein aus­zu­weisende, über das ge­wachsene Terrain ragende tat­säch­liche Gebäude­volumen darf 50'000 m3 nicht über­schreiten.

3 Zu den dazu­gehören­den Infra­strukturen zählen beispiels­weise Park­anlagen, Schwimm­bäder, Tennis­plätze, Mini­golf- und ähn­liche Spiel- und Sport­anlagen sowie Parkierungs­anlagen.

4 Die weiteren Überbauungs­vor­schriften und Nutzungs­masse werden im Rahmen des Gestaltungs­planes mittels Sonder­bau­vorschriften fest­gesetzt. Gegen­über an­grenzen­den Zonen gelten deren Abstands­bestim­mungen als Mindest­grenz­abstände.

5 In der Hotel- und Touristik­zone sind für Neu­bauten von Beherbergungs­betrieben (wie Hotels, Apart­hotels und Pensionen) die er­forder­lichen Infra­strukturen wie Aufent­halts-, Restau­rations-, Seminar-, Service- und Tagungs­räume gleich­zeitig mit den Beherbergungs­flächen (Zimmer und Apparte­ments sowie Suiten usw.) zu er­stellen. Der Bau von zu­sätz­lichen Beherbergungs­betrieben als Er­weiterung von be­stehenden Beherbergungs­betrieben darf nur vorge­nommen werden, wenn die durch die Er­weiterung be­dingten Infra­strukturen im Roh­bau er­stellt worden sind.

Hotel- und Touristikzone, Art. 75f BauR
Bauzonen, § 18 PBG
Bauzonenplan