Art. 69 BauR Wohn-/Gewerbezone |
---|
1 In der Wohn-/Gewerbezone sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. 2 In der Regel soll das Mass der gewerblichen Ausnützung zwei Drittel der totalen Ausnützung nicht überschreiten. 3 Der Ausbau des Untergeschosses zu gewerblichen Zwecken ist zulässig. Für das Wohnen ist der Ausbau des Unter- und Dachgeschosses bis zu 60% der Vollgeschossfläche gestattet. |
Wohn-/Gewerbezone WG3, Art. 75d BauR Bauzonen, § 18 PBG Bauzonenplan |