Art. 69 BauR
Wohn-/Gewerbezone
1 In der Wohn-/Gewerbe­zone sind neben Wohn­bauten auch mässig störende Gewerbe- und Dienst­leistungs­betriebe zuge­lassen.

2 In der Regel soll das Mass der gewerb­lichen Aus­nützung zwei Drittel der tota­len Aus­nützung nicht über­schreiten.

3 Der Aus­bau des Unter­geschosses zu gewerb­lichen Zwecken ist zu­lässig. Für das Wohnen ist der Aus­bau des Unter- und Dach­geschosses bis zu 60% der Voll­geschoss­fläche ge­stattet.

Wohn-/Gewerbezone WG3, Art. 75d BauR
Bauzonen, § 18 PBG
Bauzonenplan