Art. 60 BauR Baulinien |
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1 Baulinien gehen den kommunalen Abstandsvorschriften vor. 2 Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften (vgl. Art. 51-59 BauR) gilt jene, die den grössten Abstand vorsieht. 3 Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar. |
Baulinien, § 68 PBG |