Art. 60 BauR
Bau­linien
1 Bau­linien gehen den kommu­nalen Abstands­vor­schriften vor.

2 Unter mehre­ren anwend­baren Abstands­vor­schriften (vgl. Art. 51-59 BauR) gilt jene, die den grössten Ab­stand vor­sieht.

3 Gegen­über öffent­lichen Stras­sen ist allein der Strassen­abstand anwend­bar.

Baulinien, § 68 PBG