Art. 52 BauR Grenzabstand > Masse |
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1 Für Hochbauten bis und mit 20 m Gebäudehöhe gelten die Grenzabstände gemäss den Zonenvorschriften. Für Hochhäuser sind die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Hochhäuser massgebend. 2 Die Mindestgrenzabstände für die Bauzonen sind in Art. 75 BauR (Tabelle der Grundmasse) aufgeführt. Vorbehalten bleiben die besonderen Abstände in den Gebieten mit verdichteter Bauweise und in den Gestaltungsplangebieten. |
Grenzabstand, Art. 51 BauR |