Art. 52 BauR
Grenzabstand > Masse
1 Für Hoch­bauten bis und mit 20 m Gebäude­höhe gelten die Grenz­abstände ge­mäss den Zonen­vor­schriften. Für Hoch­häuser sind die Bestim­mungen der kanto­nalen Ver­ordnung über die Hoch­häuser mass­gebend.

2 Die Mindest­grenz­abstände für die Bau­zonen sind in Art. 75 BauR (Tabelle der Grund­masse) auf­geführt. Vor­behalten bleiben die be­sonderen Ab­stände in den Gebieten mit ver­dichteter Bau­weise und in den Gestaltungs­plan­gebieten.

Grenzabstand, Art. 51 BauR