Art. 49 BauR Grundstückunterteilung / Grundstückvereinigung |
---|
1 Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen, bzw. der neuen Parzellen, nicht überschritten werden. 2 Bei Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelstücke. 3 Der Gemeinderat lässt diese Beschränkungen im Grundbuch anmerken. |