Art. 49 BauR
Grundstück­unterteilung / Grundstück­vereinigung
1 Bei nach­träg­licher Unter­teilung eines Grund­stückes oder bei Vereinigung mehrer­er Grund­stücke darf die höchst­zulässige Aus­nützung der ur­sprüng­lichen, bzw. der neuen Parzellen, nicht über­schritten werden.

2 Bei Gesamt­über­bauungen auf­grund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelstücke.

3 Der Gemeinderat lässt diese Beschränkungen im Grundbuch anmerken.