Art. 48 BauR
Ausnützungsübertragung
1 Grund­eigen­tümer von angren­zenden Grund­stücken der­selben Zone können durch Dienst­barkeits­vertrag die noch nicht bean­spruchte Nutzung eines Grund­stückes auf die Bau­parzelle über­tragen.

2 Der Dienst­barkeits­vertrag ist vor Bau­beginn zur Ein­tragung im Grund­buch anzu­melden. Die Dienst­barkeit kann nur mit Zustim­mung des Gemeinde­rates ge­löscht werden.