Art. 44 BauR Verdichtete Bauweise |
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1 Die verdichtete Bauweise bezweckt die haushälterische Nutzung des Bodens mit Siedlungen von guter Wohnqualität. Dies soll erreicht werden durch die Möglichkeit des individuellen Gestaltens in Haus und Garten, durch das Schaffen von gemeinschaftlichen Bereichen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie durch eine sparsame Erschliessung für den motorisierten Privatverkehr. Sie ist zugelassen in den Bauzonen W2 und W3. 2 Die Gebäudegruppen in verdichteter Bauweise haben mindestens 6 Wohnungen mit je wenigstens 2 1/2 Zimmern zu umfassen 3 Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, so kann der Gemeinderat ohne Erlass eines Gestaltungsplanes die Ausnützungsziffer gegenüber der Grundordnung um maximal 0,05 erhöhen. 4 Die übrigen Überbauungsmasse richten sich nach der Tabelle der Grundmasse in Art. 75 BauR. |