Art. 44 BauR
Verdichtete Bauweise
1 Die verdich­tete Bau­weise be­zweckt die haus­hälterische Nutzung des Bodens mit Sied­lungen von guter Wohn­qualität. Dies soll er­reicht werden durch die Mög­lich­keit des indivi­duellen Gestaltens in Haus und Garten, durch das Schaf­fen von gemein­schaft­lichen Be­reichen und Ver­sorgungs- und Ent­sorgungs­einrich­tungen so­wie durch eine spar­same Er­schlies­sung für den motori­sierten Privat­verkehr. Sie ist zu­gelas­sen in den Bau­zonen W2 und W3.

2 Die Gebäude­gruppen in ver­dich­teter Bau­weise haben minde­stens 6 Woh­nungen mit je wenig­stens 2 1/2 Zim­mern zu um­fassen

3 Sind die Voraus­setzungen der Ab­sätze 1 und 2 er­füllt, so kann der Gemeinde­rat ohne Er­lass eines Gestaltungs­planes die Aus­nützungs­ziffer gegen­über der Grund­ordnung um maxi­mal 0,05 er­höhen.

4 Die übri­gen Über­bauungs­masse richten sich nach der Tabelle der Grund­masse in Art. 75 BauR.