§ 38 PBG Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen sowie von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen |
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1 Sollen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne oder gemeindliche Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige Behörde die erforderlichen Mitberichte ein, bzw. lässt ihren Entwurf von der Baudirektion vorprüfen. Die Vorprüfung ist innert 30 Tagen vorzunehmen, danach wird der bereinigte Entwurf in der betreffenden Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend. 2 Während der Auflagefrist kann bei der zuständigen Behörde Einsprache erheben, wer von den Plänen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder Änderung hat. 3 In einfachen Fällen kann auf Vorprüfung und Publikation im Amtsblatt verzichtet werden, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Ihr Einspracherecht ist zu gewährleisten. 4 Rechtskräftige Beschlüsse sind von der zuständigen Behörde zur Orientierung der Öffentlichkeit im Amtsblatt zu publizieren. |