§ 12 BO Lärmschutz
1 Der Gemeinderat kann im Sinne der Vorsorge eine andere Stellung und Gestaltung der Bauten oder eine andere Anordnung lärmempfindlicher Räume verlangen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind. Die Massnahmen müssen technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein.

2 Die Empfindlichkeitsstufen werden im Zonenplan zugeordnet.

3 In den im Zonenplan speziell bezeichneten Teilen der Bauzonen gelten die bundesrechtlichen Planungswerte.

Belastungsgrenzwerte, Anh 3 LSV
Erschliessung Bauzonen, Art. 30 LSV