§ 6 VVzGSchG Gewässerschutz > Amt für Wasserbau |
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Das Amt für Wasserbau a) erteilt die Bewilligung der Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 GSchG); b) ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Einsammlung von Treibgut bei Stauanlagen an und bewilligt die Rückgabe von Treibgut ins Gewässer (Art. 41 und 79 GSchG); c) erstellt das Inventar der bestehenden Wasserentnahmen (Art. 82 Abs. 1 GSchG) sowie eine Liste der Entnahme für die Wasserkraftnutzung aus Fliessgewässern ohne ständige Wasserführung (Art. 37 GSchV); d) beurteilt und stellt die Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden, inventarisierten Wasserentnahmen fest und erstellt den Bericht zuhanden der nach dem Wasserrechtsgesetz zuständigen Behörden sowie des Bundes (Art. 82 Abs. 2 GSchG); e) nimmt Stellung zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in Fliessgewässer (Art. 6 Abs. 1 GSchV und § 17 Abs. 2 EGzGSchG); f) begleitet zusammen mit den Bezirken, der Gewässerschutzfachstelle, interessierten Amtsstellen und betroffenen Dritten wie Eigentümern, Wuhrkorporationen usw. mögliche Projekte zur Renaturierung von Oberflächengewässern und zur Öffnung eingedolter Gewässer in der Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle (Anhang 1 GSchV); g) prüft Gesuche um Beiträge an die Renaturierung von Oberflächengewässern und an die Öffnung eingedolter Gewässer (§ 58 WRG). |