§ 6 VVzGSchG
Gewässerschutz > Amt für Wasserbau
Das Amt für Wasser­bau

a) erteilt die Bewilligung der Spülung und Ent­leerung von Stau­räumen (Art. 40 GSchG);

b) ordnet die erforder­lichen Massnahmen zur Einsammlung von Treib­gut bei Stau­anlagen an und bewilligt die Rückgabe von Trei­bgut ins Gewässer (Art. 41 und 79 GSchG);

c) erstellt das Inventar der bestehenden Wasser­entnahmen (Art. 82 Abs. 1 GSchG) sowie eine Liste der Entnahme für die Wasser­kraft­nutzung aus Fliess­gewässern ohne ständige Wasser­führung (Art. 37 GSchV);

d) beurteilt und stellt die Sanierungs­bedürftigkeit der bestehenden, inventarisierten Wasser­entnahmen fest und erstellt den Bericht zuhanden der nach dem Wasser­rechts­gesetz zuständigen Behörden sowie des Bundes (Art. 82 Abs. 2 GSchG);

e) nimmt Stellung zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in Fliess­gewässer (Art. 6 Abs. 1 GSchV und § 17 Abs. 2 EGzGSchG);

f) begleitet zusammen mit den Bezirken, der Gewässer­schutz­fachstelle, interessierten Amts­stellen und betroffenen Dritten wie Eigentümern, Wuhr­korporationen usw. mögliche Projekte zur Renaturierung von Oberflächen­gewässern und zur Öffnung eingedolter Gewässer in der Planung, Realisierung und Erfolgs­kontrolle (Anhang 1 GSchV);

g) prüft Gesuche um Beiträge an die Renaturierung von Oberflächen­gewässern und an die Öffnung eingedolter Gewässer (§ 58 WRG).