§ 26s PBV Mittelverwendung > Auszahlung |
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1 Der Gemeinderat überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schlussabrechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen und Auflagen eingehalten sind. 2 Er ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestätigungen zu verlangen. 3 Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt, Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Angaben beantragt worden sind. |