§ 26s PBV
Mittelverwendung > Auszahlung
1 Der Gemeinderat überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schlussabrechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen und Auflagen eingehalten sind.

2 Er ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestätigungen zu verlangen.

3 Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt, Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Angaben beantragt worden sind.