§ 26o PBV
Mittelverwendung > Spezialfinanzierung
1 Der kommunale Anteil wird vom Gemeinderat im Rahmen einer Spezialfinanzierung geführt.

2 Die Verwaltungskosten der Gemeinde in Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe werden der kommunalen Spezialfinanzierung belastet.

3 Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von § 24 Absatz 2 der Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 25.6.2019 (FHV-BG) verzinst.