§ 26o PBV Mittelverwendung > Spezialfinanzierung |
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1 Der kommunale Anteil wird vom Gemeinderat im Rahmen einer Spezialfinanzierung geführt. 2 Die Verwaltungskosten der Gemeinde in Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe werden der kommunalen Spezialfinanzierung belastet. 3 Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von § 24 Absatz 2 der Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 25.6.2019 (FHV-BG) verzinst. |