Art. 126 BauR
Baubewilligung > Vorentscheid
1 Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann dem Bezirksrat das Gesuch um Vorentscheid unterbreitet werden.

2 Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine Baubewilligung.

3 Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 120 ff. durchgeführt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss.

> Vorentscheid, § 84 PBG