Art. 126 BauR Baubewilligung > Vorentscheid |
---|
1 Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann dem Bezirksrat das Gesuch um Vorentscheid unterbreitet werden. 2 Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine Baubewilligung. 3 Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 120 ff. durchgeführt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss. |
> Vorentscheid, § 84 PBG |