Art. 3 BauR
Baubewilligung > Bewilligungsbehörde
1 Planungs- und Baubewilligungsbehörde ist der Bezirksrat. Für das vereinfachte Verfahren gemäss § 79 PBG und das Meldeverfahren gemäss § 75 Abs. 6 PBG ist die Baukommission zuständig (vgl. Art. 119 Abs. 2 und Art. 122).

2 Für besondere Fragen kann der Bezirksrat Spezialkommissionen bestellen oder Sachverständige beiziehen.

3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Bezirksgemeinde.

> Kanton, § 83 PBG
> Kanton, § 39 PBV
> Gemeinde, § 76 PBG