Art. 3 BauR Baubewilligung > Bewilligungsbehörde |
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1 Planungs- und Baubewilligungsbehörde ist der Bezirksrat. Für das vereinfachte Verfahren gemäss § 79 PBG und das Meldeverfahren gemäss § 75 Abs. 6 PBG ist die Baukommission zuständig (vgl. Art. 119 Abs. 2 und Art. 122). 2 Für besondere Fragen kann der Bezirksrat Spezialkommissionen bestellen oder Sachverständige beiziehen. 3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Bezirksgemeinde. |
> Kanton, § 83 PBG > Kanton, § 39 PBV > Gemeinde, § 76 PBG |