Art. 60a GSchG
Abwasser­anlagen > Abwasser­abgaben der Kantone
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unter­halt, Sanierung und Ersatz der Abwasser­anlagen, die öffent­lichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verur­sachern über­bunden werden. Bei der Aus­gestaltung der Ab­gaben werden ins­besondere berück­sichtigt:

a. die Art und die Menge des er­zeugten Ab­wassers;

b. die zur Substanz­erhaltung der Anlagen erforder­lichen Ab­schreibungen;

c. die Zinsen;

d. der geplante Investitions­bedarf für Unter­halt, Sanierung und Ersatz, für An­passungen an gesetz­liche An­forderungen sowie für betrieb­liche Optimierungen.

2 Würden kosten­deckende und verursacher­gerechte Abgaben die umwelt­verträgliche Entsorgung des Abwassers ge­fährden, so kann diese so­weit erforder­lich anders finanziert werden.

3 Die Inhaber der Abwasser­anlagen müssen die erforder­lichen Rück­stellungen bilden.

4 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffent­lich zu­gänglich.