§ 17 VVzGSchG
Beitragsberechtigung: Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 1 EGzGSchG
1 Die Kantonsbeiträge werden gestützt auf den Entscheid des Bundes festgesetzt.

2 Soweit die kantonale Verordnung oder diese Vollzugsverordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die Kantonsbeiträge die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts.