§ 37 EGzGSchG
Abgeltungen und Beiträge: Beitragsverfahren
1 Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes.

2 Mit einem beitragsberechtigten Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn vom Kanton eine Beitragszusicherung erteilt worden ist. In Ausnahmefällen kann das zuständige Departement die Bewilligung für einen vorzeitigen Arbeitsbeginn erteilen, ohne dass der Beitragsanspruch entfällt.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens.

Abrechnung, § 23 VVzGSchG
Arbeitsablauf, § 22 VVzGSchG
Beitragsgesuch, § 20 VVzGSchG