§ 8 VPBG
Dach­geschoss

! Anzuwendendes Übergangsrecht !
1 Un­ter­ge­schos­se lie­gen ganz oder teil­wei­se un­ter dem Erd­ge­schoss. Das Un­ter­ge­schoss zählt als Voll­ge­schoss, wenn sei­ne an­zu­rech­nen­de Ge­schoss­flä­che mehr als 60% der da­rü­ber lie­gen­den an­zu­rech­nen­den Ge­schoss­flä­che aus­macht.

2 Ein Dach­ge­schoss liegt über ei­nem Flach- oder un­ter ei­nem Man­sar­den- oder Ton­nen­dach. Das Dach­ge­schoss zählt als Voll­ge­schoss, wenn

a) des­sen Grund­flä­che samt ver­glas­ten Ter­ras­sen mehr als 60% der Grund­flä­che des obers­ten Voll­ge­schos­ses, ein­schliess­lich all­fäl­li­ger ver­glas­ter Bal­ko­ne, aus­macht;

b) sei­ne Dach­flä­che mehr als 80% der Decken­flä­che des obers­ten Voll­ge­schos­ses be­trägt.

3 Bei Ge­bäu­den mit Schräg­dä­chern zählt das Dach­ge­schoss als Voll­ge­schoss, wenn der Knie­stock, ge­mes­sen ab der Ober­kan­te des Dach­ge­schoss­bo­dens bis OK Fuss­pfet­te, mehr als 50 cm be­trägt.
§ 24 VPBG
Dach­geschoss

! Rechtskräftiges Baurecht !
1 Dach­ge­schos­se sind Ge­schos­se, de­ren Knie­stock­hö­hen die fol­gen­den Mas­se nicht über­schrei­ten:

a) Die Knie­stock­hö­he (Mass b) darf nicht mehr als 1.20 m be­tra­gen.

b) Bei einem asym­me­tri­schen Dach darf die gros­se Knie­stock­hö­he (Mass d) nicht mehr als 4.50 m be­tra­gen. Die Ge­samt­hö­he eines asym­me­tri­schen Dachs darf die Ge­samt­hö­he eines sym­me­tri­schen Dachs nicht über­ra­gen.

2 Dac­hdurch­brü­che dür­fen ins­ge­samt nicht brei­ter als die Hälf­te der Fas­sa­den­län­ge sein. Vor­be­hal­ten sind Re­gel­un­gen für Orts­bild­schutz­zo­nen so­wie der Denk­mal­schutz.

3 Als Dach­durch­brü­che gel­ten Dach­auf­bau­ten, die der Ver­grös­ser­ung der Nutz­flä­che die­nen, Dach­ein­schnit­te, Dach­flä­chen­fens­ter und spe­zi­elle Gie­bel­kon­struk­tio­nen. Bei drei­ecki­gen Dach­auf­bau­ten wird die Brei­te auf ei­nem Drit­tel der Hö­he ge­mes­sen.

> Dachgeschoss, 6.3 IVHB