§ 22 GSW Strassen > Gesteigerter Gemeingebrauch |
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1 Bewilligungspflichtig ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Strasse oder eines Weges. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Sie ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden. |