§ 22 GSW
Strassen > Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Bewilligungspflichtig ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Strasse oder eines Weges.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Sie ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

3 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden.