§ 13 BO Lärmschutz |
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1 Ist im Umfeld eines Bauvorhabens in absehbarer Zeit mit zusätzlichen Lärmquellen (z. B. neuen Strassen) oder mit stark erhöhten Immissionen zu rechnen, kann der Gemeinderat im Sinne der Vorsorge eine andere Stellung und Gestaltung von Bauten oder eine andere Anordnung lärmempfindlicher Räume verlangen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind. Die Massnahmen müssen technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein. 2 Die Empfindlichkeitsstufen werden in § 38 BO respektive im Zonenplan zugeordnet. 3 Innerhalb der mit einem Punktraster markierten Flächen "Chlostermatt", "Kirchbühl", "Moos", "Hammergut", "Heiligkreuz" und "Frauental" ist der bundesrechtliche Planungswert einzuhalten. 4 In der Wohnzone W3 "Kirchbühl" gelten folgende Einschränkungen: Innerhalb eines Streifens von 20 m ab nördlichem Rand der Strassenparzelle der "Hünenbergerstrasse" sind keine lärmempfindlichen Wohnräume zulässig. In einem Bereich von 20-35 m ab dieser Grenze und 30 m ab der Ostgrenze des "Allmendwegs" sind lärmempfindliche Wohnräume nur dann zulässig, wenn Fenster, die geöffnet werden können, von der Fahrbahnachse der "Hünenbergerstrasse" mindestens 90 Grad abgewandt sind. |
> Planungswert, Art. 2 LSV > Immissionsgrenzwert, Art. 2 LSV > Alarmwert, Art. 2 LSV > Belastungsgrenzwerte: Strasse, LSV > Belastungsgrenzwerte: Eisenbahn, LSV > Belastungsgrenzwerte: Kleinflugzeug, LSV > Belastungsgrenzwerte: Industrie, LSV > Belastungsgrenzwerte: Schiessen, LSV > Empfindlichkeitsstufen, Art. 43 LSV > Empfindlichkeitsstufen (Plan) > Erschliessung von Bauzonen, Art. 30 LSV > Lärmempfindliche Räume, Art. 2 LSV |